Cottbus Hochschulreform

Demokratieverständnis der Landesregierung

Wie sieht es eigentlich aktuell mit dem Demokratieverständnis der Brandenburgischen Landesregierung aus? Einblick kann da der Referentenentwurf des Gesetzes zur Neustrukturierung der Hochschulregion Lausitz liefern. Mit diesem Gesetz soll bereits im nächsten Sommer die Technische Universität Lausitz – Holding gegründet werden.

Ob dieser Name feststeht bleibt noch ab zu warten. Die pikanten Details finden sich an anderen Stellen. In §9, der die Wahl des Gründungspräsidenten behandelt heißt es:

Gründungspräsidentin, Gründungspräsident
(1) Die Gründungspräsidentin oder der Gründungspräsident wird nach öffentlicher Ausschreibung der Stelle auf Vorschlag einer Findungskommission durch das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung bestellt. Der Gründungssenat ist vor der Bestellung anzuhören.
(2) Die Findungskommission setzt sich aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Mitgliedergruppen der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus und der Hochschule Lausitz (FH), die von dem für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten zuständigen Organ dieser Hochschulen gewählt werden, sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde zusammen. Die zentralen Gleichstellungsbeauftragten der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus und der Hochschule Lausitz (FH) wirken mit beratender Stimme mit. Die Vertreterin oder der Vertreter der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde führt den Vorsitz in der Findungskommission.
(3) Der Vorschlag der Findungskommission kann bis zu drei Personen umfassen. Er bedarf der Mehrheit ihrer Mitglieder und der Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter aus der Mitgliedergruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie der oder des Vorsitzenden. Kann sich die Findungskommission auf keinen Vorschlag verständigen, so bestellt das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung die Gründungspräsidentin oder den Gründungspräsidenten ohne einen solchen Vorschlag.
(4) Die Gründungspräsidentin oder der Gründungspräsident muss die Einstellungsvoraussetzungen für Präsidentinnen oder Präsidenten nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz erfüllen. Sie oder er soll nicht Mitglied oder Angehörige oder Angehöriger der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus oder der Hochschule Lausitz (FH) gewesen sein.
(5) § 63 Brandenburgisches Hochschulgesetz findet auf die Gründungspräsidentin oder den Gründungspräsidenten Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt. Die Abwahl der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten ist nach Ablauf von vier Jahren nach Amtsantritt zulässig.

Kurz zusammengefasst: (1) und (4) sind schön und gut, aber (2) macht den Bock zum Gärtner. (3) gibt dem MWFK ein absolutes Veto-Recht und erlaubt ihm bei Nutzung des Vetos gleichzeitig das Einsetzen eines ihm gefälligen Präsidenten. Schließlich verbietet (5) der Universität (bzw. der Holding) die Abwahl des vom Ministerium vorgesetzten Präsidenten innerhalb der ersten vier Jahre.

Aber wie versprach Herr Dr. Grünewald, der Beauftragte des Ministeriums für die Hochschulregion Lausitz, doch beim dritten Lausitz-Dialog am 13.6.: „Die Wahl des Präsidenten wird so ablaufen, wie sie das in Brandenburg gewohnt sind.“
 

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